Im Berichtgenehmigungsentscheid vom 16. März 2020 (KEBK.2019.32/33) erwog die Vorinstanz, dass die Krankheits- und Behinderungskosten regelmässig der SVA eingereicht und korrekt rückerstattet worden seien. Betreffend die Form und den Inhalt der Rechnung wurde wiederum auf die Merkblätter und Vorlagen des Handbuchs für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger verwiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Belege lückenlos und nummeriert hinter den Monatsauszügen einzusortieren seien. Die Berichtsperiode wurde erneut auf zwei Jahre festgesetzt (act. 78 ff.).