Die Rückerstattung der Krankheitskosten über die Ergänzungsleistungen funktioniere recht gut, es werde regelmässig etwas eingereicht. Es wurde jedoch festgehalten, dass die Auflagen des letzten Berichtsprüfungsentscheids nicht erfüllt worden seien, da die Beschwerdeführerin lediglich einmal statt quartalsweise bei der Gemeinde gewesen sei. Zudem sei die Rechnung nicht transparent (act. 75 ff.). Im Berichtgenehmigungsentscheid vom 16. März 2020 (KEBK.2019.32/33) erwog die Vorinstanz, dass die Krankheits- und Behinderungskosten regelmässig der SVA eingereicht und korrekt rückerstattet worden seien.