Die Vorinstanz verzichtete in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) darauf, entsprechende Konsequenzen festzulegen. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin entgegen dem gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2017 vorgesehenen Wort- - 16 - laut nicht an, die immaterielle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern formulierte dies als Bitte. Die Berichtsperiode wurde auf zwei Jahre erhöht (act. 62 ff.).