Die Gemeinde S._____ führte in ihrem Antwortschreiben vom 17. November 2017 zudem aus, sollte die Beschwerdeführerin zu Beginn in kürzeren Abständen Unterstützung benötigen, dies die sozialen Dienste anbieten könnten und dass das Familiengericht in seinem Entscheid ergänzend das Vorgehen festlegen solle, falls die Beschwerdeführerin die immaterielle Hilfe nicht in Anspruch nehme (act. 61). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) darauf, entsprechende Konsequenzen festzulegen.