bei der Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten helfen sollte (act. 29). Im nachfolgenden Entscheid vom 30. August 2016 (KEBK.2016.168/169) wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Krankheits- und Behinderungskosten bei der SVA geltend zu machen und sich diesbezüglich bei SVA in R._____ oder der Zweigstelle auf der Gemeinde S._____ beraten zu lassen. Die Berichtsperiode wurde wiederum verkürzt auf ein Jahr angesetzt (act. 31 ff.).