6.2. Auch in der darauffolgenden Berichtsperiode musste das Revisorat der Vorinstanz feststellen, dass es aufgrund der mangelnden Transparenz in der Rechnungsführung schwierig sei, eine korrekte Revision nach Vorgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde hierüber mit Schreiben vom 8. August 2016 informiert (act. 22). Auf das erhaltene Schreiben reagierte sie abwehrend und wenig einsichtig (vgl. Schreiben vom 15. August 2016 in act.