So fand bereits nach der ersten Berichtseinreichung im Jahr 2015 eine persönliche Besprechung zwischen der damals zuständigen Revisoratsmitarbeiterin und der Beschwerdeführerin statt, in welcher insbesondere die Rückforderung der von der Krankenkasse nicht gedeckten Kranken- und Behinderungskosten thematisiert wurden (act. 5). Im daraufhin erlassenen Berichtgenehmigungsentscheid vom 13. Juli 2015 (KEBK.2015.125/126) wurde die Beschwerdeführerin nochmals gebeten, die Kosten bei der SVA geltend zu machen. Zudem wurde die Berichtsperiode auf ein Jahr verkürzt (act. 10 ff.).