6. 6.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz seit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 darum bemüht war, der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Berichterstattung zu vermitteln. So fand bereits nach der ersten Berichtseinreichung im Jahr 2015 eine persönliche Besprechung zwischen der damals zuständigen Revisoratsmitarbeiterin und der Beschwerdeführerin statt, in welcher insbesondere die Rückforderung der von der Krankenkasse nicht gedeckten Kranken- und Behinderungskosten thematisiert wurden (act. 5).