Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht angehe, bei einer vermeintlichen Nichteignung der Beiständin über Jahre mit einer Anpassung abzuwarten, um dann praktisch aus dem Nichts ein rechtliches Gehör zu gewähren, ohne davor irgendwelche (negative) Konsequenzen anzudrohen bzw. zunächst effektive mildere Massnahmen zu treffen.