Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass diverse Belege zur Rechnung 2021/2022 fehlten. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, welche Dokumente fehlten. Auch aus der Ausführung der Vorinstanz, dass es darum gehe, im Interesse der Betroffenen allfällige Schadensfälle zu verhindern, erschliesse sich ihr nicht, welche Schadensfälle damit gemeint und inwiefern diese von Relevanz sein sollten. Ebenfalls bestritten werde der von der Vorinstanz pauschal vorgebrachte Interessenskonflikt betreffend jegliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und des Betroffenen 2.