Betreffend das Vorbringen der Vorinstanz, sie sei mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut, führt die Beschwerdeführerin aus, es liege bei Verständigungsproblemen mit einer von ihr eingesetzten Privatbeiständin an der Behörde, entsprechende Mittel zu ergreifen, um die Kommunikation zu verbessern (bspw. durch den Beizug einer Übersetzungsperson bei Instruktionsgesprächen, den Versand der behördlichen Schreiben auf italienisch oder die Zuteilung des Falles an eine Sachbearbeiterin, die italienisch spreche). Im Übrigen sei italienisch auch eine Landessprache der Schweiz.