Insbesondere das Versäumnis, die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten der Betroffenen wiederholt nicht im Rahmen der Ergänzungsleistungen geltend gemacht zu haben, stelle keine den Entzug des Aufgabenbereichs rechtfertigende tatsächliche Interessensgefährdung dar. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ihre Eignung als Beiständin betreffend die Aufgabenbereiche Administration und Finanzen nicht mehr gegeben sein solle, nachdem keine Veränderung ihrer Lebensumstände und Kompetenzen bzw. der Bedürfnisse der Betroffenen eingetreten sei (Beschwerden Rz. 13 ff.).