Überdies versäume es die Vorinstanz, eine konkrete Gefährdung der finanziellen/administrativen Interessen der Betroffenen darzulegen. Insbesondere das Versäumnis, die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten der Betroffenen wiederholt nicht im Rahmen der Ergänzungsleistungen geltend gemacht zu haben, stelle keine den Entzug des Aufgabenbereichs rechtfertigende tatsächliche Interessensgefährdung dar.