Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid praktisch ausschliesslich auf behördeninterne Beweggründe (hoher Zeitaufwand, mangelnde Ressourcen) und orientiere sich somit nicht ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen. Überdies versäume es die Vorinstanz, eine konkrete Gefährdung der finanziellen/administrativen Interessen der Betroffenen darzulegen.