Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Subsidiaritätsund des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie von Art. 423 Abs. 1 ZGB. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz vor einem Entzug des Aufgabenbereichs der Administration und Finanzverwaltung eine subsidiäre Unterstützung durch eine geeignete und "effektive" Institution oder durch das Revisorat des Familiengerichts hätte prüfen müssen. Zudem hätte das Familiengericht eine entsprechende Verpflichtung und für den Fall der Nichtbeachtung eine Verwarnung aussprechen müssen (Beschwerden Rz. 9 ff.).