Es sei jedoch aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, dass keine deutliche Verbesserung in der Rechnungsführung erzielt worden sei. So räume die Vorinstanz in E. 2.5 der angefochtenen Entscheide selbst ein, dass im Bericht für das Jahr 2018 die Krankheits- und Behinderungskosten zwar zeitlich knapp, jedoch korrekt eingereicht worden seien. Auch das in einem Berichtgenehmigungsentscheid erteilte Prädikat "sehr gut" widerspreche den angefochtenen Entscheiden, wonach ihr gestützt auf eine vermeintlich stets schlechte Berichterstattung und Rechnungsführung der Aufgabenbereich der Finanzen und der Administration entzogen werde.