Im Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie über die Jahre Zeit und Unterstützung durch das Familiengericht gebraucht habe, um den sich stets erhöhenden Anforderungen an die Berichterstattung gerecht zu werden. Auch sei sie bereit dazu, die Transparenz noch mehr zu erhöhen und die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten regelmässig bei der SVA geltend zu machen. Es sei jedoch aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, dass keine deutliche Verbesserung in der Rechnungsführung erzielt worden sei.