5.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber im Wesentlichen aus, sie lebe mit ihren beiden erwachsenen Kindern zusammen und sorge – im Falle der Betroffenen 1 – seit über 50 Jahren in aufopfernder Manier für deren persönliche, soziale sowie administrative und finanzielle Belange. Der Entzug der Aufgabenbereiche der Einkommens- und Vermögensverwaltung empfinde sie daher als Affront. Vorliegend handle es sich offensichtlich nicht um einen "Standardfall" einer Privatbeistandschaft, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit nicht der gleiche Massstab angelegt werden dürfe (Beschwerden Rz. 5.).