4.3. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Sie hat auf Antrag der Beistandsperson, der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen zu prüfen, ob entsprechende Gründe zur Entlassung aus dem Amt vorliegen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 421- 424 ZGB).