Der betreuten Person und den behördlichen Kontrollorganen muss anhand von Originalbelegen der Nachweis erbracht werden, dass die Bewirtschaftung des Vermögens (im umfassenden Sinn) im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche (Ergänzungsleistungen, Sozialversicherungsrenten und -kapitalien, Krankheitskostenrückerstattungen, Sachleistungsansprüche, Assistenzbeiträge, verjährbare private Forderungen etc.) geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete