Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 410 ZGB mit Hinweisen). Der betreuten Person und den behördlichen Kontrollorganen muss anhand von Originalbelegen der Nachweis erbracht werden, dass die Bewirtschaftung des Vermögens (im umfassenden Sinn) im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist.