Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Für die ihr überlassenen Beträge (Beträge zur freien Verfügung, Art. 409 ZGB) muss die verbeiständete Person keine Buchhaltung führen, die entsprechenden Ausgänge sind aber in der Buchhaltung des Beistandes nachzuweisen. Das gilt auch für Taschengeld, das in Heimen für die verbeiständeten Heimbewohner hinterlassen wird, wobei es sich immer nur um bescheidene Beträge handeln kann (AFFOLTER, in - 10 -