Es gibt auch Beistandschaften, die in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und/oder nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens so komplex sind, dass es besonderes Fachwissen braucht und deshalb in der Regel eine Berufsbeistandsperson mit dem Mandat zu betrauen ist. Allerdings können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sog. Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen (REUSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 400 ZGB). 4.2. Die Beistandsperson führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB).