In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforderlich, dass die Beistandsperson über charakterliche Reife und Zuverlässigkeit verfügt sowie vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand oder die Beiständin aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben bewältigen zu können (REUSSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400).