3. Streitgegenstand in materieller Hinsicht bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB bestehenden Aufgabenbereiche Administration und Finanzen an eine Berufsbeiständin übertragen und die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus ihrem Amt als private Beistandsperson entlassen hat. 4. 4.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fach- -9-