Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu der nachträglich vorgebrachten Begründung der Vorinstanz äussern. Der Mangel wird daher durch das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen kann, geheilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9). Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) sind sämtliche Vorbringen der Vorinstanz zu hören.