Weder legt die Beschwerdeführerin dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung dieser einzelnen Vorbringen die Beurteilung des Streitgegenstandes in massgeblicher Hinsicht beeinflussen könnte. In Bezug auf die fehlende Abhandlung der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt somit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 2.1.4. Bezüglich der von der Vorinstanz erst im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Ausführungen betreffend das Hörvermögen und Sprachver- -8-