Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren rund zehnseitigen Beschwerden ausführlich mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen konnte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in den Entscheiden nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 vorbrachte, dass sie den durch die Vorinstanz einverlangten Hypothekarvertrag bereits eingereicht habe, sie während den Ferien Ausgaben für die Betroffenen mit ihrem eigenen Geld bezahlt habe und sie die Übertragung der Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nicht als Erleichterung empfinde.