2.1.2. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2), sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheides. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Verletzung ab.