Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Vernehmlassung von der Vorinstanz "nachgeschobenen Begründungen", dass die Beschwerdeführerin schlecht höre und mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut sei, bzw. dass ein Interessenskonflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betroffenen 2 im Zusammenhang mit der gemeinsamen Liegenschaft vorliege (vgl. E. 4.3 nachfolgend sowie Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. April 2023), als "krasse" Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich im [vorinstanzlichen] Verfahren hierzu zu äussern, weshalb dem Obergericht be-