2. 2.1. 2.1.1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in den angefochtenen Entscheiden nicht mit den Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorliege (Beschwerde Rz. 16.).