1.3. Da die beiden Entscheide der Vorinstanz vom 17. November 2022 für die Betroffenen 1 und 2 gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2023.36 und XBE.2023.37) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).