1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte und nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. -6-