nungsführung allgemein und bei den Rückerstattungen der Krankenkasse sowie den Krankheitskosten der Ergänzungsleistung unterstützen zu lassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Am 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Schreiben vom 5. April 2023 liess sich die Vorinstanz zu den Beschwerden vernehmen.