7.2. Die Beiständin D._____ wird aufgefordert, für die Zeit ab. 1. Januar 2023 alle zwei Jahre erstmals per 31. Dezember 2024, einzureichen bis 31. März 2025, schriftlich Bericht über die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoauszügen und Belegen, Art. 410 ZGB). Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familiengerichts gerne zur Verfügung. 8. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."