31. März 2025, schriftlich Bericht (ohne Rechnung) über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB). 7. 7.1. Die Beiständin D._____ wird aufgefordert, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 1. Januar 2023 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens bis zum 28. Februar 2023 dem Familiengericht einzureichen.