4.2. Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 5. Es wird festgestellt, dass die Handlungsfähigkeit von B._____ vom Familiengericht nicht eingeschränkt worden ist, da sie offensichtlich nicht handlungsfähig ist. 6. Die Beiständin A._____ wird aufgefordert, für die Zeit ab 1. Januar 2023 alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2024 einzureichen bis -4-