3.3. die nach neuem Recht zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten. 4. 4.1. Zur Beiständin für die Aufgabenbereiche gemäss Ziffer 3 vorstehend wird D._____, Berufsbeistandschaft Q._____, ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).