2.2. für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, insbesondere auch - sofern keine Patientenverfügung vorliegt - bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden (Art. 381 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB), 2.3. ihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.