1. B._____, geboren am tt.mm.1969 (nachfolgend: Betroffene 1), und C._____, geboren am tt.mm.1977 (nachfolgend: Betroffener 2), sind die volljährigen kognitiv beeinträchtigten Nachkommen der A._____. Mit Entscheid vom 5. Januar 2017 (KEMN.2016.345/346; act. 55 ff. in KE.2013.206 bzw. act. 41 ff. in KE.2013.208; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KE.2013.208) passte das Familiengericht Rheinfelden die nach altem Recht errichtete Entmündigung der Betroffenen sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge bzw. die ab 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen bestehende umfassende Beistandschaft (vgl. Art. 398 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB) an und führte die Mas-