{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-36-37_2023-09-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8068", "Checksum": "1758369fddff71442c66232ab2315b9d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.36/37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.09.2023 XBE.2023.36/37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:36", "Checksum": "c9d03438cb95ad55ef5d4d14c2082425", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.09.2023 XBE.2023.36/37\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.36 / XBE.2023.37\n(KE.2013.208; KEMN.2022.234)\nArt. 75\n\nEntscheid vom 25. September 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Luca Montisano, Advokat\n[…]\n\nBetroffene B._____,\nPerson 1 […]\nBeiständin: A._____\n\nBetroffene C._____,\nPerson 2 […]\nBeiständin: A._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 17. November 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nB._____, geboren am tt.mm.1969 (nachfolgend: Betroffene 1), und\nC._____, geboren am tt.mm.1977 (nachfolgend: Betroffener 2), sind die\nvolljährigen kognitiv beeinträchtigten Nachkommen der A._____. Mit Entscheid vom 5. Januar 2017 (KEMN.2016.345/346; act. 55 ff. in\nKE.2013.206 bzw. act. 41 ff. in KE.2013.208; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KE.2013.208) passte das Familiengericht Rheinfelden die nach altem Recht errichtete Entmündigung der Betroffenen sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge bzw. die ab 1. Januar\n2013 von Gesetzes wegen bestehende umfassende Beistandschaft\n(vgl. Art. 398 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB) an und führte die Massnahme als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB weiter. Als Beiständin wurde\nA._____ bestätigt.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 23. Juni 2022 informierte das Familiengericht Rheinfelden A._____ darüber, dass das Gericht vorsehe, die Massnahmen anzupassen und für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten einen\nBerufsbeistand oder eine Berufsbeiständin einzusetzen (act. 157 f.).\n\n2.2.\nNachdem A._____ am 28. Juni 2022 eine Stellungnahme eingereicht hatte\n(act. 159 f.), erliess das Familiengericht Rheinfelden (nachfolgend: Vorinstanz) am 17. November 2022 folgenden Entscheid betreffend die Betroffene 1 (KEMN.2022.234; act. 187 ff.):\n\n\" 1.\nDie Aufgabenbereiche der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit\nEinkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 ZGB werden ab 1. Januar 2023 neu auf zwei Beistandspersonen aufgeteilt.\n\n2.\nDer bisherigen Beiständin A._____ verbleiben die folgenden Aufgabenbereiche im Bereich der Personensorge:\n\n2.1.\nstets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und\ndie betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen\nHandlungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist,\n-3-\n\n2.2.\nfür ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung\nzu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, insbesondere auch - sofern keine Patientenverfügung vorliegt - bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden (Art. 381 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB),\n\n2.3.\nihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.\n\n3.\nDie folgenden Aufgabenbereiche werden neu per 1. Januar 2023 auf eine\nBerufsbeiständin übertragen:\n\n3.1.\ndie betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten\nsoweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern,\nBanken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen,\n\n3.2.\ndie betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu\nvertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-)\nVersicherungsleistungen geltend zu machen,\n\n3.3.\ndie nach neuem Recht zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss\nArt. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten.\n\n4.\n4.1.\nZur Beiständin für die Aufgabenbereiche gemäss Ziffer 3 vorstehend wird\nD._____, Berufsbeistandschaft Q._____, ernannt.\nDie Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 404 ZGB.\nDie Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder\nauf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).\n\n4.2.\nDer Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen\n(Art. 391 Abs. 3 ZGB).\n\n5.\nEs wird festgestellt, dass die Handlungsfähigkeit von B._____ vom Familiengericht nicht eingeschränkt worden ist, da sie offensichtlich nicht handlungsfähig ist.\n\n6.\nDie Beiständin A._____ wird aufgefordert, für die Zeit ab 1. Januar 2023\nalle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2024 einzureichen bis\n-4-\n\n31. März 2025, schriftlich Bericht (ohne Rechnung) über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten\n(Art. 411 ZGB).\n\n7.\n7.1.\nDie Beiständin D._____ wird aufgefordert, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 1. Januar 2023 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2\nZGB) und dieses spätestens bis zum 28. Februar 2023 dem Familiengericht einzureichen.\n\n"}