Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.36 / XBE.2023.37 (KE.2013.208; KEMN.2022.234) Art. 75 Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Luca Montisano, Advokat […] Betroffene B._____, Person 1 […] Beiständin: A._____ Betroffene C._____, Person 2 […] Beiständin: A._____ Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 17. November 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____, geboren am tt.mm.1969 (nachfolgend: Betroffene 1), und C._____, geboren am tt.mm.1977 (nachfolgend: Betroffener 2), sind die volljährigen kognitiv beeinträchtigten Nachkommen der A._____. Mit Ent- scheid vom 5. Januar 2017 (KEMN.2016.345/346; act. 55 ff. in KE.2013.206 bzw. act. 41 ff. in KE.2013.208; die nachfolgenden Aktoren- stellen beziehen sich auf das Dossier KE.2013.208) passte das Familien- gericht Rheinfelden die nach altem Recht errichtete Entmündigung der Be- troffenen sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge bzw. die ab 1. Januar 2013 von Gesetzes wegen bestehende umfassende Beistandschaft (vgl. Art. 398 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB) an und führte die Mas- snahme als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB weiter. Als Beiständin wurde A._____ bestätigt. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 informierte das Familiengericht Rheinfel- den A._____ darüber, dass das Gericht vorsehe, die Massnahmen anzu- passen und für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin einzusetzen (act. 157 f.). 2.2. Nachdem A._____ am 28. Juni 2022 eine Stellungnahme eingereicht hatte (act. 159 f.), erliess das Familiengericht Rheinfelden (nachfolgend: Vo- rinstanz) am 17. November 2022 folgenden Entscheid betreffend die Be- troffene 1 (KEMN.2022.234; act. 187 ff.): " 1. Die Aufgabenbereiche der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB werden ab 1. Januar 2023 neu auf zwei Beistands- personen aufgeteilt. 2. Der bisherigen Beiständin A._____ verbleiben die folgenden Aufgabenbe- reiche im Bereich der Personensorge: 2.1. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, -3- 2.2. für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichend medizinische Betreuung zu sorgen und die betroffene Person bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, insbeson- dere auch - sofern keine Patientenverfügung vorliegt - bei Urteilsunfähig- keit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehe- nen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu ent- scheiden (Art. 381 i.V.m. Art. 378 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB), 2.3. ihr soziales Wohl zu fördern und die betroffene Person bei allen dafür er- forderlichen Vorkehrungen zu vertreten. 3. Die folgenden Aufgabenbereiche werden neu per 1. Januar 2023 auf eine Berufsbeiständin übertragen: 3.1. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 3.2. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen, 3.3. die nach neuem Recht zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB jeweils dem Familiengericht zu unterbreiten. 4. 4.1. Zur Beiständin für die Aufgabenbereiche gemäss Ziffer 3 vorstehend wird D._____, Berufsbeistandschaft Q._____, ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschä- digung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 4.2. Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf- gaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 5. Es wird festgestellt, dass die Handlungsfähigkeit von B._____ vom Famili- engericht nicht eingeschränkt worden ist, da sie offensichtlich nicht hand- lungsfähig ist. 6. Die Beiständin A._____ wird aufgefordert, für die Zeit ab 1. Januar 2023 alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2024 einzureichen bis -4- 31. März 2025, schriftlich Bericht (ohne Rechnung) über die Lage der be- troffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB). 7. 7.1. Die Beiständin D._____ wird aufgefordert, ein Inventar der zu verwalten- den Vermögenswerte per 1. Januar 2023 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens bis zum 28. Februar 2023 dem Familienge- richt einzureichen. 7.2. Die Beiständin D._____ wird aufgefordert, für die Zeit ab. 1. Januar 2023 alle zwei Jahre erstmals per 31. Dezember 2024, einzureichen bis 31. März 2025, schriftlich Bericht über die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoaus- zügen und Belegen, Art. 410 ZGB). Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familienge- richts gerne zur Verfügung. 8. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Betreffend den Betroffenen 2 wurde gleichentags ein identischer Entscheid erlassen (KEMN.2022.233). 3. 3.1. Gegen die ihr am 22. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheide erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gaben vom 23. März 2023 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2022 auf- zuheben und es seien die Aufgabenbereiche Einkommens- und Ver- mögensverwaltung der seit 1. Januar 2013 bestehenden Vertretungs- beistandschaft bei der Beschwerdeführerin zu belassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Famili- engericht, Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. November 2022 aufzuheben und es seien die Aufgabenbereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung der seit 1. Januar 2013 bestehenden Ver- tretungsbeistandschaft bei der Beschwerdeführerin zu belassen sowie die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sich alle 3 Monate durch eine geeignete Institution, wie z.B. Prosenectute, Pro Infirmis, das Revisorat der KESB Rheinfelden oder dem Sozialdienst S._____, bei der Rech- -5- nungsführung allgemein und bei den Rückerstattungen der Kranken- kasse sowie den Krankheitskosten der Ergänzungsleistung unterstüt- zen zu lassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Fa- miliengericht, Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Novem- ber 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Am 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Schreiben vom 5. April 2023 liess sich die Vorinstanz zu den Beschwer- den vernehmen. 3.4. Am 26. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freigestellte Stel- lungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie die vorliegenden ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte und nahestehende Person zur Beschwerde le- gitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist ein- zutreten. -6- 1.3. Da die beiden Entscheide der Vorinstanz vom 17. November 2022 für die Betroffenen 1 und 2 gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2023.36 und XBE.2023.37) wegen der Identität des Beschwerdege- genstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. 2.1.1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in den angefochtenen Entscheiden nicht mit den Ausführungen ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 auseinandergesetzt, weshalb eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs vorliege (Beschwerde Rz. 16.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Vernehmlas- sung von der Vorinstanz "nachgeschobenen Begründungen", dass die Be- schwerdeführerin schlecht höre und mit der deutschen Sprache nicht aus- reichend vertraut sei, bzw. dass ein Interessenskonflikt zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Betroffenen 2 im Zusammenhang mit der ge- meinsamen Liegenschaft vorliege (vgl. E. 4.3 nachfolgend sowie Stellung- nahme der Vorinstanz vom 5. April 2023), als "krasse" Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich im [vo- rinstanzlichen] Verfahren hierzu zu äussern, weshalb dem Obergericht be- antragt werde, die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu hören (Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2023). 2.1.2. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der An- spruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2), sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner An- sprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfas- sungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheides. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Ver- letzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmit- telverfahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, -7- gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (W ALD- MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV). 2.1.3. Zwar ist es korrekt, dass die Beschwerdeinstanz im angefochtenen Ent- scheid nicht auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung- nahme vom 28. Juni 2022 vorgebrachten Gründe, weshalb sie den Einsatz einer Berufsbeistandsperson ablehne, eingeht, dies ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden: Das rechtliche Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechts- erheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt jedoch nicht, dass diese sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenen- falls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, legt die Vorinstanz in ihren Entschei- den die Motive dar, die sie dazu veranlasst haben der Beschwerdeführerin das Mandat betreffend die Aufgabenbereiche Administration und Finanzen zu entziehen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdefüh- rerin sich in ihren rund zehnseitigen Beschwerden ausführlich mit der Be- gründung der Vorinstanz auseinandersetzen konnte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in den Entscheiden nicht erwähnt, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 vorbrachte, dass sie den durch die Vorinstanz einverlangten Hypothekarvertrag bereits eingereicht habe, sie während den Ferien Ausgaben für die Betroffenen mit ihrem eigenen Geld bezahlt habe und sie die Übertragung der Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nicht als Erleichterung empfinde. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die Berück- sichtigung dieser einzelnen Vorbringen die Beurteilung des Streitgegen- standes in massgeblicher Hinsicht beeinflussen könnte. In Bezug auf die fehlende Abhandlung der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt somit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 2.1.4. Bezüglich der von der Vorinstanz erst im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Ausführungen betreffend das Hörvermögen und Sprachver- -8- ständnis der Beschwerdeführerin bzw. den geltend gemachten Interes- senskonflikt im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Beschwerdefüh- rerin und des Betroffenen 2 gilt es festzuhalten, dass sich in den angefoch- tenen Entscheiden hierzu keine Erwägungen finden. Da es sich auch um keine Noven handeln dürfte, welche die Vorinstanz erst im Beschwerdever- fahren geltend machen konnte, handelt es sich um eine nachgeschobene Entscheidbegründung, die das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu der nachträglich vorgebrachten Begründung der Vorinstanz äussern. Der Mangel wird daher durch das vorliegende Beschwerdeverfah- ren, in dem die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts des Kantons Aargau den angefochtenen Entscheid mit voller Kogni- tion überprüfen kann, geheilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9). Aufgrund des gel- tenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB) sind sämtli- che Vorbringen der Vorinstanz zu hören. 2.2. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, im Sinne einer schonenden Rechtsausübung wäre es angemessen gewesen, sie zu einem persönli- chen Gespräch einzuladen und die beabsichtigte Massnahme zu bespre- chen (Beschwerde Rz. 16.). Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen ersichtlich. Die Beistandsperson wird praxisge- mäss schriftlich darüber informiert, wenn ein Entzug gewisser Aufgabenbe- reiche geprüft wird. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf Anfrage der Beschwerdeführerin stets zu persönlichen Ge- sprächen bereit war. So wurde ihr zuletzt am 23. März 2023 das Vorgehen des Familiengerichts nochmals in einem Gespräch erläutert (vgl. Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2023). 3. Streitgegenstand in materieller Hinsicht bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB bestehenden Aufgabenbereiche Administration und Finanzen an eine Berufsbeiständin übertragen und die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus ihrem Amt als private Beistandsperson entlassen hat. 4. 4.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fach- -9- lich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufga- ben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Wahl der Bei- standsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt. Unter persönlicher und fachlicher Eignung wird heute professionelle Hand- lungskompetenz verstanden, die sich aus Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz ergibt (KOKES – Praxisanleitung Erwachsenenschutz- recht, 2012, Rz. 6.7). In persönlicher Hinsicht ist im Allgemeinen erforder- lich, dass die Beistandsperson über charakterliche Reife und Zuverlässig- keit verfügt sowie vertrauenswürdig, kommunikativ und bereit ist, für andere Personen zu sorgen (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 22 zu Art. 400 ZGB). Trotz guter persönlicher Bezie- hung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand oder die Beiständin aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben bewältigen zu können (REUSSER, a.a.O., N. 24 zu Art. 400). In fachlicher Hinsicht geht es um die für die Ausübung des konkreten Man- dats nötigen Fachkompetenzen. Das Gesetz geht davon aus, dass es nach wie vor einfachere Beistandschaften gibt, die eine Privatperson ohne spe- zielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenver- stand, Sozialkompetenz und gutem Willen führen kann. Es gibt auch Bei- standschaften, die in psychologischer, sozialer, medizinischer Hinsicht und/oder nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens so kom- plex sind, dass es besonderes Fachwissen braucht und deshalb in der Re- gel eine Berufsbeistandsperson mit dem Mandat zu betrauen ist. Allerdings können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten sog. Privatperso- nen über ein spezielles Fachwissen verfügen (REUSSER, a.a.O., N. 25 zu Art. 400 ZGB). 4.2. Die Beistandsperson führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutz- behörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausga- ben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschafts- verwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Aus- land liegendes Vermögen. Für die ihr überlassenen Beträge (Beträge zur freien Verfügung, Art. 409 ZGB) muss die verbeiständete Person keine Buchhaltung führen, die entsprechenden Ausgänge sind aber in der Buch- haltung des Beistandes nachzuweisen. Das gilt auch für Taschengeld, das in Heimen für die verbeiständeten Heimbewohner hinterlassen wird, wobei es sich immer nur um bescheidene Beträge handeln kann (AFFOLTER, in - 10 - Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 410 ZGB mit Hinweisen). Der betreuten Person und den behördlichen Kontrollorganen muss anhand von Originalbelegen der Nachweis erbracht werden, dass die Bewirtschaf- tung des Vermögens (im umfassenden Sinn) im Interesse der verbeistän- deten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist na- mentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprü- che (Ergänzungsleistungen, Sozialversicherungsrenten und -kapitalien, Krankheitskostenrückerstattungen, Sachleistungsansprüche, Assistenz- beiträge, verjährbare private Forderungen etc.) geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person (z.B. Nach- und Strafsteuern) die nötigen Rückstellungen vorge- nommen wurden (AFFOLTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 410 ZGB). 4.3. Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Sie hat auf Antrag der Beistandsperson, der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen zu prüfen, ob entsprechende Gründe zur Entlassung aus dem Amt vorliegen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 421- 424 ZGB). Bei der Beurteilung der Verhältnisse verfügt die Erwachsenen- schutzbehörde über grosses Ermessen, wobei sich die Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen In- teressen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben (VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 421-424 ZGB). Für die Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffe- nen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein dem Beistand oder der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Urteile des Bundesge- richts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit Hinweis; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1). Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (BIDERBOST, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwach- senenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, Rz. 8.394). 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Entscheiden zusammenge- fasst, dass die Berichterstattung der Beschwerdeführerin nur ansatzweise - 11 - habe verbessert werden können, obwohl sowohl von Seiten des Familien- gerichts als auch der Gemeinde viel Unterstützung geboten worden sei. Immer wieder hätten massgebliche Unterlagen gefehlt, so dass die letzte Berichterstattung nicht habe genehmigt werden können. Der dem Reviso- rat und der Sozialarbeiterin aufgrund der diversen Gespräche mit der Be- schwerdeführerin sowie der Notwendigkeit, immer wieder Belege nachzu- fordern, entstandene Zeitaufwand sei in den letzten Jahren sehr hoch ge- wesen und gehe deutlich über den ansonsten für private Mandatstragende zu erbringenden Aufwand hinaus. Dieser Aufwand könne nicht weiter be- trieben werden. Somit sei die Beschwerdeführerin für die Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht die geeignete Person, weshalb sich die Vo- rinstanz veranlasst sehe, zusätzlich eine Berufsbeistandsperson für die Vermögenssorge einzusetzen (vgl. E. 2.8 der angefochtenen Entscheide).  5.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber im Wesentlichen aus, sie lebe mit ihren beiden erwachsenen Kindern zusammen und sorge – im Falle der Betroffenen 1 – seit über 50 Jahren in aufopfernder Manier für deren persönliche, soziale sowie administrative und finanzielle Belange. Der Entzug der Aufgabenbereiche der Einkommens- und Vermögensver- waltung empfinde sie daher als Affront. Vorliegend handle es sich offen- sichtlich nicht um einen "Standardfall" einer Privatbeistandschaft, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit nicht der gleiche Massstab angelegt werden dürfe (Beschwerden Rz. 5.). Im Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie über die Jahre Zeit und Unterstützung durch das Familiengericht gebraucht habe, um den sich stets erhöhenden Anforderungen an die Berichterstattung gerecht zu wer- den. Auch sei sie bereit dazu, die Transparenz noch mehr zu erhöhen und die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheits- und Behin- derungskosten regelmässig bei der SVA geltend zu machen. Es sei jedoch aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, dass keine deutliche Verbes- serung in der Rechnungsführung erzielt worden sei. So räume die Vo- rinstanz in E. 2.5 der angefochtenen Entscheide selbst ein, dass im Bericht für das Jahr 2018 die Krankheits- und Behinderungskosten zwar zeitlich knapp, jedoch korrekt eingereicht worden seien. Auch das in einem Bericht- genehmigungsentscheid erteilte Prädikat "sehr gut" widerspreche den an- gefochtenen Entscheiden, wonach ihr gestützt auf eine vermeintlich stets schlechte Berichterstattung und Rechnungsführung der Aufgabenbereich der Finanzen und der Administration entzogen werde. Schliesslich sei auch insofern eine Verbesserung eingetreten, als sie nach dem Berichtgenehmi- gungsentscheid vom 8. Dezember 2017 weniger Bargeld verwendet und Daueraufträge eingerichtet habe. Es liege somit eine unrichtige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vor (Beschwerden Rz. 8). - 12 - Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie von Art. 423 Abs. 1 ZGB. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz vor einem Entzug des Aufga- benbereichs der Administration und Finanzverwaltung eine subsidiäre Un- terstützung durch eine geeignete und "effektive" Institution oder durch das Revisorat des Familiengerichts hätte prüfen müssen. Zudem hätte das Fa- miliengericht eine entsprechende Verpflichtung und für den Fall der Nicht- beachtung eine Verwarnung aussprechen müssen (Beschwerden Rz. 9 ff.). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz stütze ihren Ent- scheid praktisch ausschliesslich auf behördeninterne Beweggründe (hoher Zeitaufwand, mangelnde Ressourcen) und orientiere sich somit nicht aus- schliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen. Überdies versäume es die Vorinstanz, eine konkrete Gefährdung der finanziellen/administrativen Interessen der Be- troffenen darzulegen. Insbesondere das Versäumnis, die durch die Kran- kenkasse nicht übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten der Betroffenen wiederholt nicht im Rahmen der Ergänzungsleistungen geltend gemacht zu haben, stelle keine den Entzug des Aufgabenbereichs recht- fertigende tatsächliche Interessensgefährdung dar. Auch sei nicht ersicht- lich, weshalb zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwach- senenschutzrechts ihre Eignung als Beiständin betreffend die Aufgabenbe- reiche Administration und Finanzen nicht mehr gegeben sein solle, nach- dem keine Veränderung ihrer Lebensumstände und Kompetenzen bzw. der Bedürfnisse der Betroffenen eingetreten sei (Beschwerden Rz. 13 ff.). 5.3. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2023 führt die Vorinstanz in Ergänzung zu den Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sinngemäss aus, dass in Konstellationen mit einer Beistandsperson aus dem Familienkreis die Anforderungen an die Rechnungsführung stets herabgesetzt würden. Ein Minimum an Transparenz und Unterlagen werde aber verlangt. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass in den ersten Jahren der Beistandschaft verschiedene Dokumente nachverlangt werden müssten, allerdings müsse sich mit der Zeit ein Verständnis- bzw. Lerneffekt einstellen. Wenn wie vor- liegend immer wieder die gleichen Diskussionspunkte auftauchten, Belege nicht vorhanden seien und die notwendigen Meldungen nicht erfolgten, fehle es an der Eignung für eine (vereinfachte) Rechnungsführung. Am 23. März 2023 habe die zuständige Fachrichterin gemeinsam mit dem Lei- ter der Berufsbeistandschaft Q._____ unter Beizug einer Übersetzerin er- neut ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. Anlässlich des Ge- sprächs habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie alles richtig ma- chen könnte, sofern sie eine gute Anleitung hätte und dass sie nie informiert worden sei, wie sie es genau machen solle. Dies zeige, dass die Beschwer- deführerin die vielen Unterstützungsangebote der letzten Jahre ausblende - 13 - oder nicht als Unterstützung erkenne. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin sehr schlecht höre und mit der deutschen Sprache nicht ausreichend vertraut sei. Eine erste Sichtung der Rechnung 2021/2022 habe ergeben, dass diverse Belege fehlten. Eine ordentliche Prüfung werde ohne erneute Nachforderung von Belegen (stichproben- weise) voraussichtlich nicht möglich sein. Eine blosse Plausibilisierung könnte möglich sein, wobei diesfalls das Erkennen von möglichen Scha- densfällen nicht möglich sei und die Rechnung nur zur Kenntnis genommen und nicht formell genehmigt werden könne. Schliesslich gelte es zu beach- ten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Betroffenen 2 vor gewisser Zeit eine Wohnung gekauft habe. Zur Finanzierung bzw. für die Tragbarkeit sei offensichtlich seine Invalidenrente notwendig. Es bestehe hier ein gewisser Interessenskonflikt, weshalb bei allen Geschäften betref- fend die Liegenschaft ein Ersatzbeistand eingesetzt werden müsste, sofern nicht das Familiengericht direkt die Handlungen vornehmen könne. Auch unter diesem Aspekt sei eine transparente und prüfbare Rechnungsführung notwendig. 5.4. In ihrer freigestellten Stellungnahme vom 26. April 2023 führt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss aus, die (neu) zuständige Sachbearbeiterin des Revisorats der Vorinstanz habe ihr anlässlich einer Besprechung am 20. März 2023 einige Dinge erklären können, die ihr vor- her seitens des Familiengerichts niemand auf diese verständliche Weise erklärt habe. Zudem habe sich die Sachbearbeiterin dazu bereit erklärt, dass sie der Beschwerdeführerin in Zukunft bei der Zusammenstellung der Unterlagen gerne helfen könne, z.B. sei es denkbar, mit der Beschwerde- führerin quartalsweise die Finanzen/Rechnungsführung bzw. die einzu- reichenden Unterlagen zu besprechen. Bei solch einer effektiven subsidiä- ren Unterstützung durch das Revisorat erübrige sich der Entzug des Auf- gabenbereichs Administration und Finanzen, weshalb die Beschwerdefüh- rerin einen Antrag auf Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides gestellt habe, der jedoch abgelehnt worden sei. Betreffend das Vorbringen der Vorinstanz, sie sei mit der deutschen Spra- che nicht ausreichend vertraut, führt die Beschwerdeführerin aus, es liege bei Verständigungsproblemen mit einer von ihr eingesetzten Privatbeistän- din an der Behörde, entsprechende Mittel zu ergreifen, um die Kommuni- kation zu verbessern (bspw. durch den Beizug einer Übersetzungsperson bei Instruktionsgesprächen, den Versand der behördlichen Schreiben auf italienisch oder die Zuteilung des Falles an eine Sachbearbeiterin, die itali- enisch spreche). Im Übrigen sei italienisch auch eine Landessprache der Schweiz. Dem Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin höre schlecht, entgegnet sie, ihr Rechtsvertreter könne bezeugen, dass persön- liche/telefonische Gespräche mit ihr ohne Probleme funktionierten. - 14 - Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass diverse Belege zur Rechnung 2021/2022 fehlten. Die Vorinstanz lege in keiner Weise dar, wel- che Dokumente fehlten. Auch aus der Ausführung der Vorinstanz, dass es darum gehe, im Interesse der Betroffenen allfällige Schadensfälle zu ver- hindern, erschliesse sich ihr nicht, welche Schadensfälle damit gemeint und inwiefern diese von Relevanz sein sollten. Ebenfalls bestritten werde der von der Vorinstanz pauschal vorgebrachte Interessenskonflikt betreffend jegliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Beschwer- deführerin und des Betroffenen 2. Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht angehe, bei einer vermeintlichen Nichteignung der Beiständin über Jahre mit einer An- passung abzuwarten, um dann praktisch aus dem Nichts ein rechtliches Gehör zu gewähren, ohne davor irgendwelche (negative) Konsequenzen anzudrohen bzw. zunächst effektive mildere Massnahmen zu treffen. 6. 6.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz seit Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 darum bemüht war, der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Berichterstattung zu vermitteln. So fand bereits nach der ersten Berichtseinreichung im Jahr 2015 eine persönliche Besprechung zwischen der damals zuständigen Re- visoratsmitarbeiterin und der Beschwerdeführerin statt, in welcher insbe- sondere die Rückforderung der von der Krankenkasse nicht gedeckten Kranken- und Behinderungskosten thematisiert wurden (act. 5). Im darauf- hin erlassenen Berichtgenehmigungsentscheid vom 13. Juli 2015 (KEBK.2015.125/126) wurde die Beschwerdeführerin nochmals gebeten, die Kosten bei der SVA geltend zu machen. Zudem wurde die Berichtspe- riode auf ein Jahr verkürzt (act. 10 ff.). 6.2. Auch in der darauffolgenden Berichtsperiode musste das Revisorat der Vo- rinstanz feststellen, dass es aufgrund der mangelnden Transparenz in der Rechnungsführung schwierig sei, eine korrekte Revision nach Vorgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts durchzuführen. Die Beschwer- deführerin wurde hierüber mit Schreiben vom 8. August 2016 informiert (act. 22). Auf das erhaltene Schreiben reagierte sie abwehrend und wenig einsichtig (vgl. Schreiben vom 15. August 2016 in act. 25). Die damals zu- ständige Mitarbeiterin des Revisorats erklärte der Beschwerdeführerin da- raufhin in einem erneuten persönlichen Gespräch, wie die Rechnungsab- lage in Zukunft aussehen müsse, damit sie vom Revisorat geprüft werden könne. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die getätigten Anschaffungen transparent gemacht werden müssen (act. 26). Mit Schreiben vom 30. August 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin zudem eine Broschüre in italienischer Sprache zugestellt, welche ihr - 15 - bei der Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten helfen sollte (act. 29). Im nachfolgenden Entscheid vom 30. August 2016 (KEBK.2016.168/169) wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Krankheits- und Behinderungskosten bei der SVA geltend zu machen und sich diesbezüglich bei SVA in R._____ oder der Zweigstelle auf der Ge- meinde S._____ beraten zu lassen. Die Berichtsperiode wurde wiederum verkürzt auf ein Jahr angesetzt (act. 31 ff.). 6.3. Im Rahmen der Überführung der altrechtlichen Massnahme unter das neue Recht fand am 11. November 2016 ein Gespräch zwischen der zuständi- gen Sozialarbeiterin und der Beschwerdeführerin statt. Am Gespräch zeigte sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine umfassende Kenntnis darüber hatte, welche Kosten sie im Rahmen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Krankheits- und Behinderungs- kosten rückfordern könne (act. 37 f.). Im Übertragungsentscheid vom 5. Ja- nuar 2017 (KEMN.2016.345/346) wurde die Beschwerdeführerin betref- fend Form und Inhalt der Berichts- und Rechnungsführung insbesondere auf die Merkblätter und Vorlagen des Handbuchs für private Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger verwiesen (act. 41 ff.). 6.4. Anlässlich des Berichtsprüfungsverfahrens im Jahr 2017 fand ein weiteres persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, wobei dieses Mal eine Übersetzerin beigezogen wurde (act. 54). Erneut wurde die Beschwer- deführerin darauf hingewiesen, dass die vielen Bargeldbezüge nicht trans- parent seien. Der zuständige Revisor riet der Beschwerdeführerin stattdes- sen einen monatlichen Pauschalbetrag von bspw. Fr. 1'000.00 pro Person mittels Dauerauftrag auf ihr Konto zu überweisen und die ausserordentli- chen Ausgaben separat aufzuführen. Zudem wurden erneut die nicht kor- rekt eingereichten Krankheitskosten thematisiert. Im Nachgang zum Ge- spräch nahm das Revisorat mit der Gemeinde S._____ Kontakt auf (vgl. Schreiben vom 30. Oktober 2017 in act. 59 f.). Diese unterstützte die Idee, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert werden solle, mindestens einmal im Quartal den Sozialdienst der Gemeinde zu besuchen, um die Finanzen der Betroffenen zu besprechen. Die Gemeinde S._____ führte in ihrem Antwortschreiben vom 17. November 2017 zudem aus, sollte die Be- schwerdeführerin zu Beginn in kürzeren Abständen Unterstützung benöti- gen, dies die sozialen Dienste anbieten könnten und dass das Familienge- richt in seinem Entscheid ergänzend das Vorgehen festlegen solle, falls die Beschwerdeführerin die immaterielle Hilfe nicht in Anspruch nehme (act. 61). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) darauf, entsprechende Konsequen- zen festzulegen. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ent- gegen dem gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2017 vorgesehenen Wort- - 16 - laut nicht an, die immaterielle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern for- mulierte dies als Bitte. Die Berichtsperiode wurde auf zwei Jahre erhöht (act. 62 ff.). 6.5. Betreffend die Berichte für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezem- ber 2018 hielt das Revisorat im Rahmen der Vorprüfung fest, dass die Rechnung durchaus plausibel erscheine und ein paar wenige Belege vor- handen seien. Jedoch fehlten insbesondere Belege für die Rechnung der Stiftung E._____ sowie die Rückerstattung der Krankheitskosten durch die Krankenkasse und die SVA. Diese seien zwar eingefordert worden, jedoch bestehe die Gefahr der Fristüberschreitung, da die Geltendmachung relativ knapp erfolgt sei. Zudem seien keine Unterlagen betreffend die Hilflo- senentschädigung, die Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen bei- gelegt. Das Revisorat hielt in diesem Sinne fest, dass die Rechnung besser geführt sei und die Beiständin einen Pauschalbetrag von Fr. 1'000.00 für Kost und Logis abhebe. Da Belege fehlten, könne die Rechnung jedoch nicht vollständig geprüft werden. Die Rückerstattung der Krankheitskosten über die Ergänzungsleistungen funktioniere recht gut, es werde regelmäs- sig etwas eingereicht. Es wurde jedoch festgehalten, dass die Auflagen des letzten Berichtsprüfungsentscheids nicht erfüllt worden seien, da die Be- schwerdeführerin lediglich einmal statt quartalsweise bei der Gemeinde ge- wesen sei. Zudem sei die Rechnung nicht transparent (act. 75 ff.). Im Be- richtgenehmigungsentscheid vom 16. März 2020 (KEBK.2019.32/33) er- wog die Vorinstanz, dass die Krankheits- und Behinderungskosten regel- mässig der SVA eingereicht und korrekt rückerstattet worden seien. Betref- fend die Form und den Inhalt der Rechnung wurde wiederum auf die Merk- blätter und Vorlagen des Handbuchs für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger verwiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Belege lückenlos und nummeriert hinter den Mo- natsauszügen einzusortieren seien. Die Berichtsperiode wurde erneut auf zwei Jahre festgesetzt (act. 78 ff.). 6.6. Im Rahmen der Berichtsprüfung im Jahr 2021 musste die Vorinstanz die Beschwerdeführung erneut zur Nachreichung diverser Unterlagen auffor- dern (Schreiben vom 28. September 2021 in act. 137). Trotz Detaillauflis- tung im vorgenannten Schreiben war der Beschwerdeführerin in der Folge nicht klar, welche Dokumente nachzureichen waren (vgl. Telefonnotiz vom 22. Oktober 2022 in act. 139), so dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin ein weiteres Schreiben zustellen musste (Schreiben vom 22. Oktober 2022 in act. 140). Im Revisionsbericht vom 23. November 2021 wurde unter anderem festgehalten, dass der Bericht, die Berechnung der Ergänzungs- leistungen sowie sämtliche Belege fehlten. Die Revision der Kontoauszüge habe zwar ergeben, dass die Rechnung durchaus plausibel sei und hohe - 17 - Rückerstattungen von Krankheitskosten im Rahmen der Ergänzungsleis- tungen erfolgt seien, eine Prüfung sei jedoch nicht möglich (act. 142). Die Berichterstattung wurde mit Entscheid vom 30. Juni 2022 (KEBK.2021.15/16) zur Kenntnis genommen, formell aber nicht genehmigt. Die Berichtsperiode wurde bei zwei Jahren belassen (act. 162 ff.). 6.7. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Bericht- erstattung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 keine Belege für die unregelmässigen Eingänge und Ausgaben ein (vgl. Aktennotiz vom 3. April 2023 in act. 215). 7. 7.1. Einleitend gilt es festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin sich unbestrittenermassen aufopfernd um die Betroffenen kümmert, des- halb nicht, wie von ihr verlangt, mildere Massstäbe angewendet werden können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, haben sich die Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Personen auszurichten. Keine Berücksichtigung finden somit die persönli- che Situation und die Befindlichkeiten der Beistandsperson. 7.2. Wie dargelegt, begründet die Vorinstanz den Entzug des Aufgabenbe- reichs bzw. die Einsetzung der Berufsbeiständin hauptsächlich damit, dass das Familiengericht nicht über genügend Ressourcen verfüge, die Be- schwerdeführerin weiterhin so zeitintensiv zu begleiten (vgl. E. 5.1 hiervor). Die dem Familiengericht entstehenden Aufwendungen stellen keinen Grund dar, welcher sich an den Interessen der Betroffenen orientiert. Im Übrigen ist die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson zur Vermeidung eines behördlichen Mehraufwands nicht mit dem in Art. 389 Abs. 1 ZGB verankerten Subsidiaritätsprinzip vereinbar, gemäss welchem für behördli- che Massnahmen nur Raum besteht, wenn die Unterstützung der hilfsbe- dürftigen Person nicht durch Angehörige hinreichend gewährt werden kann (vgl. BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 und 5 zu Art. 389 ZGB). 7.3. 7.3.1. Insbesondere die Aktenlage zeigt jedoch, dass sich an den Interessen der Betroffenen orientierende Gründe vorliegen, welche den Einsatz einer Be- rufsbeistandsperson für den Bereich der Administration und Finanzen vor- liegend unabdingbar machen: - 18 - 7.3.2. Die Beschwerdeführerin hat seit Einführung der Berichts- und Rechnungs- prüfungskompetenz des Familiengerichts vor rund zehn Jahren keine Rechnung eingereicht, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. E. 4.2 hiervor). Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustim- men, dass sich über die Jahre gewisse Verbesserungen insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Krankheits- und Behinde- rungskosten gezeigt haben. Die Problematik besteht jedoch insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin dem Familiengericht jeweils keine Ori- ginalbelege über die unregelmässigen Eingänge und Ausgaben einreicht. Die eingereichten Kontoauszüge genügen hierzu nicht, da sie lediglich die Eingänge und Ausgaben ausweisen, nicht jedoch für was das Geld ausge- geben wurde. Der zuständige Revisoratsmitarbeiter hat der Beschwerde- führerin am 4. Oktober 2017 in einem persönlichen Gespräch unter Beizug einer Übersetzerin geraten, die ordentlichen Ausgaben mittels einem mo- natlichen Fixbetrag von bspw. Fr. 1'000.00 pro Person zu bezahlen und die unregelmässigen Ausgaben separat aufzuführen (act. 54). Die Beschwer- deführerin bringt vor, daraufhin weniger Bargeld verwendet zu haben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie auch in den darauffolgen- den Berichtsperioden jeweils keine Belege für die unregelmässigen Ausga- ben eingereicht hat. Das Familiengericht benötigt im Sinne einer Stichprobe die Belege für die unregelmässigen Eingänge und Ausgaben über Fr. 200.00 (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 28. September 2021, act. 137), ansonsten eine Revision nicht möglich ist. Die Vorinstanz war in jedem Berichtsprüfungsverfahren darum bemüht, der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Berichterstattung und Rech- nungsführung zu vermitteln (vgl. E. 6 hiervor). So wurde die Beschwerde- führerin mehrfach schriftlich und mündlich auf die mangelnde Transparenz in ihrer Rechnungsführung hingewiesen. Auch im Revisionsbericht betref- fend die Berichtsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, in wel- chem der Beschwerdeführerin bescheinigt wurde, dass die Rechnungsfüh- rung besser funktioniere, wurde festgehalten, dass aufgrund der fehlenden Belege die Rechnung nicht vollständig geprüft werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin im darauffolgenden Entscheid explizit darauf aufmerk- sam gemacht wurde, dass die Belege lückenlos und nummeriert hinter den Monatsauszügen einzuordnen seinen, reichte sie in den nachfolgenden Berichtsperioden erneut keine Originalbelege für die unregelmässigen Ein- gänge und Ausgaben ein. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass auch im mit Eingabe vom 31. März 2023 eingereichten Bericht die Original- belege für die unregelmässigen Eingänge und Ausgaben fehlen. Die Vo- rinstanz hat daher in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2023 korrekt festge- halten, dass eine Genehmigung des Berichts voraussichtlich nicht möglich sein werde. - 19 - Zusammengefasst hat sich die Rechnungsführung der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht dahingehend verbessert, dass eine or- dentliche Revision möglich wäre. Das Familiengericht kann somit der ihr gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB obliegenden Pflicht zur Rechnungsprüfung nicht nachkommen. Folglich ist kein Nachweis möglich, dass die Bewirt- schaftung des Einkommens- und Vermögens der Betroffenen in ihrem In- teresse erfolgt, was aufgrund ihres Schutzbedarfs und dem daraus resul- tierenden Erfordernis nach Schutzvorkehrungen ihre Interessen gefährdet. Für die Annahme der Interessensgefährdung ist nicht notwendig, dass sich diese Gefahr bereits verwirklicht hat. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Schaden ereignen könnte, der vom Familiengericht mangels Überprüf- barkeit der Rechnung nicht festgestellt werden kann, genügt. 7.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der obenstehend beschriebenen Inte- ressensgefährdung im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips mit einer milderen Massnahme hätte begegnen müssen: Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte eine subsidiäre Unterstützung durch eine geeignete und "effektive" Institu- tion oder das Revisorat prüfen müssen (vgl. E. 5.2 hiervor). Dabei verkennt sie, dass sich jegliche ihr in den letzten Jahren gebotenen Unterstützungs- leistungen als ungenügend erwiesen haben. Zudem ist sie der mit Ent- scheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2017 (KEBK.2017.52/53) aufge- führten Anweisung in Form einer Bitte, einmal im Quartal die Sozialen Dienste der Gemeinde S._____ zu besuchen und die Finanzen zu bespre- chen, lediglich einmal nachgekommen (act. 77). Da die Beschwerdeführe- rin trotz diversen Gespräche offensichtlich die grundlegenden Anforderun- gen der Rechnungsführung nicht verstanden hat, ist nicht ersichtlich, inwie- weit eine weitere Unterstützungsleistung dies ändern könnte. Nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst sodann die Tatsa- che, dass die Vorinstanz vor dem Entzug des Aufgabenbereichs die Wahr- nehmung der Unterstützungsangebote durch die Beschwerdeführerin nicht verpflichtend angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Unterstüt- zungsangebote stets freiwillig in Anspruch genommen oder sich zumindest bereit dazu erklärt. Somit war eine verpflichtende Anordnung nicht notwen- dig. Zwar wäre es zu begrüssen gewesen, wenn die Vorinstanz, wie von der Gemeinde S._____ in ihrem Schreiben vom 17. November 2017 vor- geschlagen (act. 61), das Vorgehen festgelegt hätte, falls die Beschwerde- führerin die organisierte immaterielle Hilfe nicht in Anspruch nehmen sollte. Da die Hauptproblematik vorliegend nicht darin liegt, dass die Beschwer- deführerin die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen verweigert, sondern dass die gebotene Hilfe keine genügenden Ergebnisse hervorbringt, ist die unterlassene Festlegung der Konsequenzen bei Nichtinanspruchnahme der Unterstützungsangebote insgesamt nicht von Relevanz. - 20 - Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihrem Vorteil da- raus ableiten, dass die Vorinstanz die Einsetzung einer Berufsbeistands- person für den Aufgabenbereich Administration und Finanzen erst nach Eingang des Berichts für die Periode 2021/2022 prüfte. Die Vorinstanz führt selbst aus, dass sie rückblickend schon viel früher und stärker hätte rea- gieren müssen (E. 2.8 der angefochtenen Entscheide). Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Bemühen, der Beschwerdeführerin die Anfor- derungen an die Rechnungsführung zu vermitteln, die ungenügende Rech- nungsführung während einer langen Zeit akzeptiert hat, erwächst kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses gegen die geltende Gesetzes- lage verstossenden Zustandes. Nicht von der Vorinstanz verlangt werden kann zudem, dass diese über die getroffenen Massnahmen hinausgehende Bemühungen tätigt, um allfälli- gen sprachlichen Verständigungsproblemen mit der Beschwerdeführerin zu begegnen. Auch wenn italienisch eine Landessprache der Schweiz ist, ist es keine Amtssprache des Kantons Aargau (vgl. § 71a Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Aargau). Die Vorinstanz ist daher insbesondere nicht dazu verpflichtet, behördliche Schreiben auf italienisch zu verfassen oder Sachbearbeitende mit Italienischkenntnissen zu beschäftigen. Zusammengefasst erwiesen sich die der Beschwerdeführerin gebotenen Unterstützungsleistungen bei der Rechnungsführung bereits in der Vergan- genheit als ungenügend, weshalb die von ihr geforderte verpflichtende An- ordnung als nicht geeignet erscheint, um die bestehende Interessensge- fährdung der Betroffenen abzuwenden. Insgesamt sind keine alternativen Massnahmen ersichtlich, welche eine den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechende Rechnungsprüfung durch die Beschwerdeführerin garantieren würden. Folglich ist die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson für den Aufgabenbereich Administration und Finanzen bzw. die damit verbundene Einschränkung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismässig. 7.5. Da bereits aufgrund der ungenügenden Rechnungsführung eine nicht an- derweitig zu beseitigende Gefährdung der Interessenslage der Betroffenen besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Interessen des Be- troffenen 2 auch betreffend die Geschäfte im Zusammenhang mit der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft gefährdet sind (vgl. E. 5.3 hiervor) 8. Nach dem Dargelegten ist die Entlassung der Beschwerdeführerin nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB rechtmässig erfolgt und die Einsetzung der fa- - 21 - milienunabhängigen Berufsbeiständin für die finanziellen und administrati- ven Belange der Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.