1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.