nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1). Eine Veränderung der Verhältnisse macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch ist eine solche ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Kritik am Gutachten vom 25. Januar 2021 brachte dieser vielmehr bereits im Scheidungsverfahren vor, wobei das Gericht dem Beschwerdeführer nicht gefolgt ist (vgl. insbesondere E. 2.3, S. 10, des Urteils vom 12. Juli 2022 [ZOR.2022.7]). Aufgrund des Gesagten bestanden auch in sachlicher Hinsicht keine genügenden Erfolgsaussichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: