5.2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen: Der Beschwerdeführer hatte bereits bei Einreichung der Beschwerde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. E. 3 hiervor). Im Übrigen erweist sich bereits sein Antrag an das Familiengericht Aarau um Einholung eines weiteren Gutachtens in sachlicher Hinsicht als aussichtslos. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, beabsichtigt er mit dem beantragten Gutachten eine Korrektur des rechtskräftigen Scheidungsurteils.