5.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.