5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 800.00 festzusetzenden obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2023 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt.