Hätte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau innert Frist von zehn Tagen eine Begründung des Entscheides vom 14. Februar 2023 verlangt, hätte dieses begründen müssen, weshalb es sich nach Eingang der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers sowie seiner weiteren Eingaben und der Stellungnahme der Beiständin nicht dazu veranlasst sah, über die bestehenden Kindesschutzmassnahmen hinaus zu intervenieren. Ebenfalls hätte das Familiengericht Aarau zu begründen gehabt, weshalb den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - 10 -