3.3.2. Das Familiengericht Aarau hat mit Entscheid vom 14. Februar 2023 (act. 152 ff. in KEMN.2022.27) entschieden, dass die Beistandschaft unverändert weitergeführt wird. Der Beschwerdeführer hat keine schriftliche Begründung des ihm eröffneten Dispositivs verlangt, weshalb der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Somit lag im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz eingereicht hat, ein rechtskräftiger Endentscheid vor, weshalb von Beginn an kein Rechtschutzinteresse an der Beschwerdeführung wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegeben war.