Diese wurden ins Dossier KEMN.2022.27 aufgenommen und die Eingabe vom 23. August 2022 wurde den Parteien mit der das Verfahren KEMN.2022.27 betreffenden Instruktionsverfügung vom 22. November 2022 (act. 81 f. in KEMN.2022.27) zugestellt. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die gerügte Nichtbehandlung der Eingaben vom 23. August 2022 und 6. Februar 2023 die Verfahren KEMF.2023.5 und KEMN.2023.167 betreffen sollte, welche erst aufgrund einer am 24. Februar 2023 vom Beschwerdeführer eingereichten Eingabe (act. 1 ff. in KEMF.2023.5 bzw. KEMN.2023.167) eröffnet wurden.